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Häufig gestellte Fragen

Fragezeichen

Der Antrag auf Katastervermessung wird beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbV) gestellt. Antragsteller ist entweder der Eigentümer des Flurstückes oder eine Behörde.

Vorbereitungsdaten

Zusammenstellung der Unterlagen

Die untere Vermessungsbehörde stellt die Vorbereitungsdaten (Flurkarte, alle Vermessungsrisse, usw.) zusammen, die das beantragte Flurstück betreffen.

Übergabe der Unterlagen

Die untere Vermessungsbehörde übergibt die Vorbereitungsdaten an den ÖbV.

Ankündigung der Vermessungsarbeiten:

Der Antragsteller und die umliegenden Eigentümer der Nachbarflurstücke werden vom ÖbV schriftlich (mindestens 5 Werktage vorher) über die Absicht des Betretens bzw. Befahrens der jeweiligen Flurstücke informiert (§ 5 Abs. 2 SächsVermKatG).

Vorbereitung

Vorbereitung der Vermessung im Innendienst; erste Auswertung der übergebenen Katasterunterlagen.

Außendienst

Bearbeitung der Vermessung im Außendienst.

Grenztermin

Vorweisung der wiederherzustellenden / festgestellten Grenzen bzw. Grenzpunkte sowie Anhörung der Beteiligten (nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Eine schriftliche Ankündigung (Einladung) zum Grenztermin hat mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen (§ 15 Abs.3 SächsVermKatGDVO).

Ausarbeitung

Die Vermessungsschrift (Fortführungsriss) wird beim ÖbV ausgearbeitet.

Bekanntgabe der Verwaltungsakte

Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen stellen Verwaltungsakte dar, die nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) an alle Betroffenen bekanntgegeben werden.

Übergabe der Vermessungsschrift

Der ÖbV übergibt die Vermessungsschrift an die untere Vermessungsbehörde.

Leistungsbescheid

Fortführung des Liegenschaftskatasters

Nach Prüfung der Vermessungsschrift bei der unteren Vermessungsbehörde, erfolgt die Fortführung des Liegenschaftskatasters. Dabei wird ein Fortführungsnachweis (FN) erstellt, der auch Grundlage für die Umschreibung im Grundbuch ist.