Antragstellung
(siehe auch Downloads)
Der Antrag auf Katastervermessung wird beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbV) gestellt. Antragsteller ist entweder der Eigentümer des Flurstückes oder eine Behörde.
Vorbereitungsdaten
Die Vorbereitungsdaten aus dem Liegenschaftskataster werden vom ÖbV bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde beantragt.
Zusammenstellung der Unterlagen
Die untere Vermessungsbehörde stellt die Vorbereitungsdaten (Flurkarte, alle Vermessungsrisse, usw.) zusammen, die das beantragte Flurstück betreffen.
Übergabe der Unterlagen
Die untere Vermessungsbehörde übergibt die Vorbereitungsdaten an den ÖbV.
Ankündigung der Vermessungsarbeiten:
Der Antragsteller und die umliegenden Eigentümer der Nachbarflurstücke werden vom ÖbV schriftlich (mindestens 5 Werktage vorher) über die Absicht des Betretens bzw. Befahrens der jeweiligen Flurstücke informiert (§ 5 Abs. 2 SächsVermKatG).
Vorbereitung
Vorbereitung der Vermessung im Innendienst; erste Auswertung der übergebenen Katasterunterlagen.
Außendienst
Bearbeitung der Vermessung im Außendienst.
Grenztermin
Vorweisung der wiederherzustellenden / festgestellten Grenzen bzw. Grenzpunkte sowie Anhörung der Beteiligten (nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Eine schriftliche Ankündigung (Einladung) zum Grenztermin hat mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen (§ 15 Abs.3 SächsVermKatGDVO).
Ausarbeitung
Die Vermessungsschrift (Fortführungsriss) wird beim ÖbV ausgearbeitet.
Bekanntgabe der Verwaltungsakte
Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen stellen Verwaltungsakte dar, die nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) an alle Betroffenen bekanntgegeben werden.
Übergabe der Vermessungsschrift
Der ÖbV übergibt die Vermessungsschrift an die untere Vermessungsbehörde.
Leistungsbescheid
Der ÖbV erhebt im Leistungsbescheid an den Antragsteller der Vermessung Kosten nach der 2. Sächsischen Vermessungskostenverordnung (2.SächsVermKoVO) und dem Verwaltungskostengesetz. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage.
Fortführung des Liegenschaftskatasters
Nach Prüfung der Vermessungsschrift bei der unteren Vermessungsbehörde, erfolgt die Fortführung des Liegenschaftskatasters. Dabei wird ein Fortführungsnachweis (FN) erstellt, der auch Grundlage für die Umschreibung im Grundbuch ist.