- Teilung von Grundstücken (Flurstückszerlegungen)
- Gebäudeeinmessungen für das Liegenschaftskataster
- Grenzwiederherstellungen
- Straßenschlussvermessungen
- Einmessung der Nutzung eines Flurstückes
- Nachholung der Abmarkung
- Sicherung von Grenzmarken
- Vermessungen für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
- Vermessungsarbeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
- Vermessungsarbeiten nach dem Bodensonderungsgesetz

Katastervermessung
Die Katastervermessung ist als hoheitliche Aufgabe definiert und darf deshalb nur
von befugten Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,
Vermessungsämter) ausgeführt werden.
Als Katastervermessungen werden alle Vermessungen bezeichnet, die auf
Flurstücksgrenzen bezogen sind. Dazu zählen Grenzfeststellungen
und Grenzwiederherstellungen. Da im Liegenschaftskataster auch Gebäude
und Nutzungsarten nachgewiesen werden, zählen Gebäudeaufnahmen und
Aufnahmen von Nutzungsarten ebenfalls zu den Katastervermessungen.
Einen ersten Überblick über die Form des eigenen Flurstückes kann man sich
z.B. mithilfe des Geodatendienstes
Geoportal Sachsenatlas
verschaffen.
Beim ersten Umgang hilft die von uns bereitgestellte kurze Anleitung zum Geoportal Sachsenatlas.

Grenzfeststellungen:
Grenzfeststellungen sind Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster. Bei Flurstückszerlegungen werden die neuen Flurstücksgrenzen erstmalig in der Örtlichkeit durch Abmarkung gekennzeichnet und im Liegenschaftskataster festgelegt.

Grenzwiederherstellungen:
Grenzwiederherstellungen dienen dazu, alte Grenzen, die bereits im Liegenschaftskataster festgelegt sind, in die Örtlichkeit zu übertragen. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass sich eine alte Grenze aufgrund der vorhandenen Katasterunterlagen nicht eindeutig wiederherstellen lässt, so wird sie zwischen den angrenzenden Eigentümern in einer Grenzverhandlung vereinbart (zivilrechtlicher Vertrag).

Gebäudeaufnahmen und Aufnahmen von Nutzungsarten:

Der Eigentümer eines Grundstückes hat die Pflicht, die Aufnahme des veränderten Zustandes seines Grundstückes in das Liegenschaftskataster bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen, wenn nach dem 24. Juni 1991 ein Gebäude errichtet, abgebrochen oder wesentlich in den Außenmaßen verändert oder die Nutzung seines Flurstückes geändert wurde ( § 6 Abs. 3 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz).
Katastererneuerungen:
Katastererneuerungen werden angeordnet, wenn die Festlegungen des Liegenschaftskatasters den Anforderungen nicht mehr genügen.
